Lexikon · Recht und Zulassung
Berufskrankheit Nr. 5103
Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen durch natürliche UV-Strahlung sind seit 2015 eine anerkannte Berufskrankheit.
Auch: BK 5103 · Hautkrebs als Berufskrankheit
Zum 1. Januar 2015 wurde mit der Novellierung der Berufskrankheitenverordnung die Berufskrankheit Nr. 5103 BKV neu aufgenommen:
„Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung”
Das ist für Männer in Außenberufen — Bau, Dach, Landwirtschaft, Garten- und Landschaftsbau, Straßenbau, Seefahrt — von erheblicher praktischer Bedeutung.
Die Anzeigepflicht
Die Leitlinie hält fest: Ärztinnen und Ärzte sind nach § 202 SGB VII gesetzlich zur Anzeige einer Berufskrankheit verpflichtet, wenn im Rahmen einer versicherten beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht besteht. Das gilt auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie für Unternehmerinnen und Unternehmer.
Bemerkenswert: Gemeldet werden muss auch dann, wenn die versicherte Person widerspricht. Abgesehen werden kann davon nur, wenn Gewissheit besteht, dass die Erkrankung bereits gemeldet ist.
Was das für Betroffene heißt
Wer jahrzehntelang im Freien gearbeitet hat und multiple aktinische Keratosen oder ein Plattenepithelkarzinom entwickelt, hat unter Umständen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung — Behandlung, Rehabilitation, gegebenenfalls Rente.
Der erste Schritt ist das Gespräch in der dermatologischen Praxis. Die Anzeige geht von dort aus, nicht vom Betroffenen.