Lexikon · Recht und Zulassung
Lifestyle-Arzneimittel nach § 34 SGB V
Arzneimittel zur Verbesserung des Haarwuchses sind gesetzlich von der Kassenleistung ausgeschlossen — unabhängig davon, wie krank man ist.
Auch: verordnungsfähig, aber nicht erstattungsfähig · Haarwuchsmittel-Ausschluss
Der Gesetzestext
§ 34 Absatz 1 Satz 7 des Fünften Sozialgesetzbuchs lautet:
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
Der folgende Satz wird konkret:
Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
Damit stehen zwei der Kernthemen der Männermedizin in einer Aufzählung, deren gemeinsamer Nenner „Lebensqualität” heißt — juristisch: keine Kassenleistung.
Was das konkret bedeutet
Der Ausschluss betrifft die Erstattung, nicht die Verordnung. Eine Ärztin darf das Medikament aufschreiben; die Krankenkasse zahlt es nicht. In der Praxis heißt das Privatrezept und Selbstzahlung.
Die S3-Leitlinie zur Alopecia areata formuliert das für die beiden zugelassenen JAK-Inhibitoren in einem einzigen Satz:
Beide Medikamente sind laut Paragraph § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V verordnungsfähig, aber nicht erstattungsfähig.
Gemeint sind Baricitinib und Ritlecitinib — beide EU-zugelassen für die schwere Alopecia areata, beide von derselben Leitlinie mit einer evidenzbasierten Empfehlung im starken Konsens versehen, beide nicht erstattet.
Die Spannung, die dabei entsteht
Eine Leitlinie sagt, was medizinisch angeboten werden sollte. Das Sozialgesetzbuch sagt, was die Solidargemeinschaft bezahlt. Bei der Alopecia areata fallen beide Aussagen auseinander: Die Erkrankung ist als Autoimmunerkrankung mit erheblichen psychosozialen und somatischen Begleiterkrankungen beschrieben — die Arzneimittel dagegen fallen unter eine Norm, die auf die Verbesserung des Haarwuchses abstellt und nicht auf die zugrunde liegende Erkrankung.
Das ist keine Auslegungsfrage, die man sich schönrechnen kann. Wer eine solche Therapie erwägt, sollte die Kostenfrage vorab klären — sie ist der praktisch wirksamere Filter als jede Empfehlungsstärke.