Lexikon · Recht und Zulassung
Arztvorbehalt nach NiSV
Seit 31.12.2020 dürfen bestimmte Laser- und IPL-Anwendungen zu kosmetischen Zwecken nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.
Auch: NiSV · Arztvorbehalt
Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) regelt den Betrieb von Anlagen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken. Erfasst sind Lasereinrichtungen der Klassen 1C, 2M, 3R, 3B und 4 sowie IPL.
Sie ist seit November 2018 in Kraft und gilt seit dem 31. Dezember 2020, mit einer Übergangsfrist für den Fachkundenachweis.
Seither dürfen folgende Anwendungen zu kosmetischen Zwecken nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender medizinischer Fachkunde durchgeführt werden:
- ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Epidermis verletzt wird
- Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen
- Anwendungen zur Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up
- Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion
Für therapeutische Anwendungen gilt parallel das NiSG: Laser dürfen zu medizinischen Zwecken nur durch berechtigte Personen und nur nach rechtfertigender Indikationsstellung eingesetzt werden — also wenn der gesundheitliche Nutzen größer ist als das Risiko.
Für die Praxiswahl ist das ein hartes Kriterium. Ein Studio, das Tattooentfernung, Couperose-Behandlung oder Kryolipolyse-ähnliche Fettreduktion anbietet, ohne dass eine Ärztin behandelt, arbeitet außerhalb der Verordnung.