- Beleglage:Leitlinie
- Status:In Deutschland zugelassen
Recht
Wer in Deutschland lasern darf — und wer sich strafbar macht
Seit Ende 2020 gilt ein Arztvorbehalt für die gefragtesten Laserbehandlungen. Viele Studios halten sich nicht daran.
Quellenlage geprüft am 23. August 2026.
Es ist die vermutlich folgenreichste Regelung der letzten Jahre für ästhetische Behandlungen in Deutschland — und die am wenigsten bekannte.
Was die Verordnung sagt
Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) regelt den Betrieb von Anlagen zu kosmetischen Zwecken. Erfasst sind Lasereinrichtungen der Klassen 1C, 2M, 3R, 3B und 4 — und ausdrücklich auch IPL.
Sie ist seit November 2018 in Kraft und gilt seit dem 31. Dezember 2020, mit Übergangsfrist für den Fachkundenachweis.
Seither dürfen folgende Anwendungen zu kosmetischen Zwecken nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender medizinischer Fachkunde durchgeführt werden:
- ablative Laseranwendungen und alle Anwendungen, bei denen die Epidermis verletzt wird
- Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen
- Anwendungen zur Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up
- Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind — genannt wird die Fettgewebereduktion
Was das praktisch bedeutet
Übersetzt in die Angebotsliste eines durchschnittlichen Kosmetikstudios:
| Angebot | Zulässig ohne Ärztin? |
|---|---|
| Tattooentfernung | Nein |
| Couperose- oder Äderchen-Behandlung | Nein |
| Altersflecken lasern | Nein |
| Fettreduktion per Gerät | Nein |
| Ablative Behandlungen jeder Art | Nein |
Das ist keine Auslegung, sondern der Wortlaut der Verordnung.
Warum die Regel existiert
Ein Laser unterscheidet nicht zwischen einem Altersfleck und einem Melanom. Die Leitlinie verlangt deshalb, dass die Benignität einer Veränderung vor der Behandlung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Dermatologie mit geeigneten Verfahren sichergestellt wird.
Der Grund ist endgültig: Was weggelasert wurde, kann nicht mehr feingeweblich untersucht werden. Ein übersehenes Karzinom wächst dann unter einer scheinbar behandelten Stelle weiter.
Die eine Frage
„Wer genau führt die Behandlung durch, und ist diese Person approbiert?”
Die Antwort „unsere geschulte Fachkraft mit Zertifikat” reicht bei den oben genannten Anwendungen nicht. Ein Gerätezertifikat des Herstellers ist kein Fachkundenachweis im Sinne der Verordnung — und ersetzt keine Approbation.
Für therapeutische Anwendungen gilt parallel das NiSG: Laser dürfen zu medizinischen Zwecken nur durch berechtigte Personen und nur nach rechtfertigender Indikationsstellung eingesetzt werden — also dann, wenn der gesundheitliche Nutzen größer ist als das Risiko.